Ausschreibung eines Schul-WLANs
Ausschreibung - Das Stichwortverzeichnis
Die wichtigsten Begriffe rund um das Thema Ausschreibung kurz erklärt
A
Angebot
Die gelisteten Bieterunternehmen geben ihre Angebote gemäß ihrer Produkt- und Leistungsbeschreibungen ab. Danach erfolgt der Angebotsvergleich durch die Vergabestelle und letztlich der Zuschlag für das Unternehmen mit dem wirtschaftlichsten Angebot.
Aufforderung
Eine Aufforderung zur Angebotsabgabe findet durch den Auftraggeber (z.B. Stadt oder Kommune) statt. Mit Bezug auf die Ausschreibungsunterlagen enthält die Aufforderung unter Anderem Informationen zu: Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen inklusive geforderte Bieterunterlagen, Art der Ausschreibung und des Vergabeverfahrens, der Lage der Baustelle und des Abgabeorts, sowie geltende Zuschlags,- Binde,- und Angebotsfristen und rechtliche Rahmenbedingungen.
B
beschränkte Ausschreibung
Eine beschränkte Ausschreibung ist ein formales Vergabeverfahren nach § 3 Abs. 2 VOB/A, bei dem der öffentliche Auftraggeber mehrere Bewerber zu einer Angebotsabgabe auffordert. Anders als bei einem nichtoffenen Verfahren, ist bei der beschränkten Ausschreibung ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb nicht verpflichtend.
Bieterliste
Die Bieterliste beinhaltet alle Unternehmen, die berechtigt sind ein Angebot zu der jeweiligen beschränkten Ausschreibung abzugeben. Bei Ausschreibungsstart werden diese Unternehmen vom Auftraggeber benachrichtigt und dazu aufgefordert ein Angebot abzugeben.
D
Direktvergabe
Bei einer Direktvergabe handelt es sich um ein Vergabeverfahren, bei dem ein Auftrag über ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erteilt wird. Nur in bestimmten Ausnahmefällen dürfen öffentliche Auftraggeber auf dieses Vergabeverfahren zurückgreifen. Die rechtlichen Bestimmungen dazu findet man unter §14 VgV.
F
freihändige Vergabe
Die freihändige Vergabe ist eine Form von Vergabeverfahren, welches nur bei Aufträgen angewandt werden darf, wenn die Werte des Auftragsvolumens unterhalb der Schwellenwerte liegen. Diese Form der Vergabe ist nur in Ausnahmefällen zulässi. Bei freihändiger Vergabe werden Aufträge ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Trotzdem sind auch bei diesem Vergabeverfahren die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts wie Gleichbehandlung der Bieter und Förderung des Wettbewerbs einzuhalten.
L
Leistungsbeschreibung
Die Leistungsbeschreibung wird häufig bei umfangreichen Verträgen verwendet, um Spezifikationen und Details der zu erbringenden Leistungen durch den Auftragnehmer festzulegen. Neben der Sachleistung, welche die vertraglich vereinbarten Leistungen und Merkmale beschreibt, wird auch die Gegenleistung (meistens der Kaufpreis) festgehalten.
Leistungsverzeichnis
Das Leistungsverzeichnis ist Teil der Leistungsbeschreibung und gliedert die geforderte Gesamtleistung in Teilleistungen auf. Diese Teilleistungen werden oft als Leistungspositionen bezeichnet und können z.B. als eigenständige Grundposition oder als ergänzende Zulageposition die ausführende Leistung beschreiben.
Schul-WLAN-Anforderungskatalog für Ihr Leistungsverzeichnis zusenden lassen
O
Öffentliche Ausschreibung
Eine öffentliche Ausschreibung ist ein einstufiges Vergabeverfahren für Aufträge (z.B. Bauaufträge) von öffentlichen Einrichtungen, dessen Auftragsvolumen unterhalb des festgelegten Schwellenwertes der Europäischen Union liegen. Der Auftraggeber (öffentliche Einrichtung, z.B. Stadt oder Kommune) fordert eine unbegrenzte Anzahl von Unternehmen durch die Ausschreibung des Auftrages zur Abgabe eines Angebots auf.
R
Rechtliche Bestimmungen
Die rechtlichen Bestimmungen bei Ausschreibungen befinden sich im juristischen Themengebiet des Vergaberechts. Dieses umfasst alle Regeln und Vorschriften, die öffentliche Einrichtungen beachten müssen, wenn sie Güter und Leistungen einkaufen. Ziel dahinter ist zum einen ein wirtschaftlicher Einkauf der Behörden, der durch Wettbewerb sichergestellt werden soll. Kerngedanke dahinter ist die sparsame und sachgerechte Verwendung von Steuergeldern.
Elementar dafür sind die fünf Grundprinzipien Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit. Wichtige Rechtsgrundlagen im Vergaberecht sind z.B. das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) und die Vergabeverordnung (VGV) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Überschreitet das Auftragsvolumen den Schwellenwert der Europäischen Union finden seit 2016 das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModG) und die Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModVO) Anwendung.
Info Fakt: Vorreiter des modernen Vergaberechts gab es bereits im Jahre 1617 mit der „Bauhofsordnung für Hamburg“ oder 1724 mit dem „Preußischen Baureglement.
Ausführlichere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe finden Sie unter den Seiten des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und des Beschaffungsamts des Bundesministeriums des Inneren.
S
Schwellenwert
Der sog. Schwellenwert bildet das entscheidende Abgrenzungsmerkmal, um die Frage zu beantworten, welche Regelungen, Normen und Vorschriften bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu beachten sind.
Als EU-Schwellenwert gilt seit dem 01.02.2020 für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der sog. „klassischen“ öffentlichen Auftraggeber 214.000 € (ohne USt.), im Bereich der Sektorenauftraggeber 428.000 € (ohne USt.), für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Einrichtungen 139.000 € (ohne USt.) und für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Verteidigungs- und Dienstleistungsaufträge 428.000 € (ohne USt.). Für Bauaufträge liegt der Schwellenwert einheitlich bei 5.350.000 € (ohne USt.). Für Konzessionen beträgt der Schwellenwert ebenfalls 5.350.000 € (ohne USt.).
Für Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) findet gem. § 106 Abs. 1 GWB das GWB-Vergaberecht Anwendung. Für Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte und bei Vergaben auf Landes- und Kommunalebene (Unterschwellenbereich) findet demenstprechend die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), sofern sie in Kraft getreten ist, in der für das Land geltenden Fassung Anwendung.
Ansonsten gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, Abschnitt 1: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A). Für die Vergabe von Bauleistungen findet im Unterschwellenbereich die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Abschnitt 1: Basisparagraphen, allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) Anwendung.
Detaillierte Informationen auf der Seite des Deutschen Ausschreibungsblatts.
U
Unterschwellenvergabeordnung
Die 2017 bekanntgemachte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) hat die bis dato geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) ersetzt und regelt seit dem die Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf nationaler Ebene, welche sich unterhalb des EU-Schwellenwertes befinden.
Die offizielle Bekanntmachung der UVgO des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Donwload finden Sie hier.
V
Vergabestelle
Die Vergabestelle ist die Organisationseinheit des öffentlichen Trägers, die mit Hilfe des Vergabeverfahrens Bau-, Liefer-, oder Dienstleistungsaufträge öffentlich oder beschränkt ausschreibt. Eine der wichtigsten Aufgaben der Vergabestelle ist, dass in der jeweiligen Organisation die relevanten vergaberechtlichen Vorschriften nicht nur bekannt sind, sondern auch einheitliche Anwendung finden. Es sollte grundsätzlich nicht vorkommen, dass diese Vorschriften in vergleichbaren Fällen von verschiedenen Abteilungen unterschiedlich ausgelegt und angewandt werden.
W
Wertgrenze
Um die Art des Vergabeverfahrens zu bestimmen gelten auf nationaler Ebene die erlassenen Wertgrenzen der Ministerien. Diese können je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen. Eine detaillierte Aufstellung finden Sie auf der Zusammenfassung der Auftragsberatungsstelle.
Z
Zuschlag
Der Zuschlag ist die Berechtigung die Baumaßnahme durchführen zu dürfen und den Auftrag zu erhalten. Es erhält das Unternehmen den Zuschlag, welches das wirtschaftlichste Angebot für den Auftraggeber abgibt.